Das Betreuungsrecht ist ein Teil des deutschen Zivilrechts, das die rechtliche Vertretung von erwachsenen Personen regelt, die aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln.
Das Betreuungsrecht wurde in Deutschland im Jahr 1992 eingeführt und ersetzte das bis dahin geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1896 bis 1908i geregelt. Kern des Betreuungsrechts ist die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht. Der Betreuer übernimmt die Vertretung des Betreuten in den vom Gericht festgelegten Aufgabenkreisen, wie z.B. Gesundheitssorge, Vermögenssorge oder Aufenthaltsbestimmung. Dabei hat der Betreuer stets im Sinne des Betreuten zu handeln und dessen Wohl zu fördern.
Ein Beispiel für die Anwendung des Betreuungsrechts könnte eine ältere Person sein, die aufgrund einer fortschreitenden Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage ist, ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln. In diesem Fall könnte das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen, der diese Aufgabe übernimmt. Ein weiteres Beispiel könnte ein junger Erwachsener mit einer schweren geistigen Behinderung sein, der einen Betreuer benötigt, um medizinische Entscheidungen zu treffen.
Das Betreuungsrecht hat seine Wurzeln im römischen Recht, wo bereits Institutionen zur Betreuung von Personen existierten, die ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln konnten. Im deutschen Recht wurde das Betreuungsrecht erst in den 1990er Jahren eingeführt, als Ersatz für das als überholt geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht.