Geldleistungen nach Pflegegrad sind finanzielle Unterstützungen, welche Personen mit einer anerkannten Pflegebedürftigkeit
von der deutschen gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten. Die Höhe dieser Leistungen richtet sich nach dem zugeteilten
Pflegegrad, der die Schwere der Pflegebedürftigkeit widerspiegelt und in fünf Stufen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 eingeteilt ist.
Seit der Pflegereform 2017 werden statt der früheren drei Pflegestufen die fünf Pflegegrade verwendet, um die Pflegebedürftigkeit
genauer zu klassifizieren. Geldleistungen können beispielsweise in Form von Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
(z.B. Angehörige oder ambulante Pflegedienste) oder als Zuschüsse zu pflegebedingten Umbaumaßnahmen in der Wohnung der
pflegebedürftigen Person eingesetzt werden. Die Geldleistungen sollen es den Betroffenen ermöglichen, ein möglichst selbstbestimmtes
Leben zu führen und ihre Pflege individuell zu organisieren.
Eine Person mit Pflegegrad 3 hat Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 545 Euro pro Monat (Stand 2023). Wird diese Person von
einem Angehörigen zuhause gepflegt, kann das Pflegegeld zur finanziellen Unterstützung des Angehörigen verwendet werden.
Wählt die Person stattdessen einen ambulanten Pflegedienst, kann das Pflegegeld als Teilzahlung für diese Dienstleistung genutzt werden.
Der Begriff „Geldleistungen“ bezieht sich generell auf monetäre Zuwendungen. Im Kontext der Pflegeversicherung
in Deutschland wurden Geldleistungen im Zuge der Einführung der sozialen Pflegeversicherung durch das Pflegeversicherungsgesetz
(SGB XI) 1995 etabliert. Die Systematik der Pflegegrade wurde 2017 mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
als Weiterentwicklung der bisherigen Pflegestufen eingeführt, um den Bedürfnissen von Pflegebedürftigen besser gerecht zu werden.