Die gesetzlichen und privaten Pflegekassen bieten finanzielle Unterstützung in Form von Pflegegeld an, wenn Verwandte oder Freunde eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause versorgen. Wir erklären Ihnen, wie hoch Ihr Anspruch für die jeweiligen Pflegegrade ist, welche Kriterien Sie erfüllen müssen und wann Versicherte nur einen teilweisen, befristeten oder anteiligen Anspruch auf Pflegezuschuss haben.
Pflegegeld: Eine Definition
Pflegegeld ist eine regelmäßige finanzielle Unterstützung von gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen. Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 erhalten diese finanzielle Hilfe, wenn Verwandte, Freunde oder Ehrenamtliche sie unentgeltlich zu Hause versorgen. Die Höhe dieses Beitrags variiert je nach Pflegegrad (1).
Offiziell wird diese Unterstützung als „Pflegegeld für selbst organisierte Pflegehilfen“ bezeichnet. Aus dieser Benennung geht bereits hervor, dass die Empfänger der Pflegeunterstützung damit eine angemessene Pflege und Betreuung zuhause sicherstellen sollen.
Die pflegebedürftige Person erhält das Geld und kann es ohne Nachweis frei verwenden. In der Praxis deckt es meist anfallende Kosten oder dient als Anerkennung für die Pflegepersonen.
Übliche Verwendungszwecke von Pflegegeld
Sofern das Pflegegeld nicht an die Pflegepersonen weitergegeben wird, dient es in der Regel dazu, körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfe bei der Haushaltsführung zu finanzieren. Sie haben jedoch die Freiheit, selbst zu entscheiden, wofür Sie es verwenden möchten.
Pflegegeld: Höhe nach Pflegegrad
Die Höhe der Pflegehilfe richtet sich nach dem Pflegegrad der betroffenen Person. In der folgenden Tabelle finden Sie Informationen zum Pflegegeldanspruch für Ihren jeweiligen Pflegegrad.
Beachten Sie: Zum 01.01.2025 ist das Pflegegeld um 4,5 Prozent gestiegen. Die Leistungen passen sich automatisch an – ein Antrag ist nicht erforderlich.
Pflegegrad und zugehöriges Pflegegeld pro Monat
Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 347 Euro |
Pflegegrad 3 | 599 Euro |
Pflegegrad 4 | 800 Euro |
Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Erhalten Sie mindestens Pflegegrad 2, zahlt die Pflegekasse Ihnen Pflegegeld, wenn Angehörige oder Freunde Sie zu Hause betreuen. Der Anspruch ist zeitlich nicht begrenzt.
Die nächste planmäßige Anpassung der Pflegehilfe ist für den 01.01.2028 vorgesehen. Die Pflegekasse passt die Leistungsbeträge künftig dynamisch an die Entwicklung von Löhnen und Preisen an.
Rechte bei Pflegegrad 1
Mit diesem Grad oder ohne Pflegegrad haben Sie keinen Anspruch. Mit Pflegegrad 1 können Sie jedoch den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat geltend machen und jeden Monat Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für bis zu 42 Euro erhalten.
Bedingungen für den Anspruch auf Pflegegeld
Versicherte mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie zu Hause gepflegt und betreut werden. Der Arbeitsplatz kann auch als „Zuhause“ gelten, wenn dies notwendig sein sollte (2).
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Sie sind pflegeversichert (Pflichtversicherung in Deutschland).
- Sie haben mindestens Pflegegrad 2.
- Die häusliche Pflege ist auf geeignete Weise gewährleistet (zum Beispiel durch Verwandte oder ehrenamtliche Pflegepersonen).
Sie haben die Möglichkeit, den Pflegezuschuss mit sogenannten „Sachleistungen“ zu kombinieren. Dies kann sich lohnen, wenn Sie beispielsweise einen ambulanten Pflegedienst als Sachleistung in Anspruch nehmen, aber damit Ihren Anspruch nicht voll ausschöpfen.
Kann man Pflegegeld ohne Pflegeperson erhalten?
Um Geld zu bekommen, muss die häusliche Pflege „auf geeignete Weise“ gewährleistet sein (1). Wie Sie das organisieren, liegt jedoch in Ihrer persönlichen Verantwortung. Daher müssen Sie keine bestimmte Pflegeperson benennen können.
Die Voraussetzungen für Pflegegeld: Verpflichtende Beratungen gemäß §37.3
Als Bezieher von Pflegeunterstützung besteht eine gesetzliche Pflicht, mindestens zweimal im Jahr eine kostenfreie Beratung gemäß §37.3 SGB XI zu nutzen. Wenn Sie diese Anforderung nicht erfüllen, riskieren Sie eine Kürzung Ihres Pflegegeldes um die Hälfte oder in extremen Fällen sogar komplett (1).
Wir sorgen dafür das sie ihr gesamtes Pflegegeld bekommen, mit unserem kostenlosen Beratungsbesuch.
Wissenswertes aus der Experten-Ecke
Die meisten Kassen informieren im Voraus schriftlich darüber, dass sie Pflegeleistungen kürzen, wenn der Beratungseinsatz nicht zeitnah erfolgt. Es ist also eher ungewöhnlich, dass eine Kürzung ohne Vorankündigung erfolgt.
Das Ziel dieser verpflichtenden Beratungsbesuche ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu gewährleisten und pflegende Familienmitglieder sowohl theoretisch als auch praktisch bei der Pflege zu unterstützen. Durch diese Maßnahme wird sichergestellt, dass die Pflege zu Hause dem Wohl des Pflegebedürftigen dient.
Wie oft sind Beratungseinsätze erforderlich?
- Bei Pflegegrad 2 oder 3: Einmal pro Halbjahr
- Bei Pflegegrad 4 oder 5: Einmal pro Quartal
Auch bei Pflegegrad 1 oder als Bezieher von Kombinations- oder Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2 kann die Beratung auf Wunsch freiwillig durchgeführt werden. Die Kosten für diese Beratung übernimmt einmal pro Halbjahr auch hier Ihre Pflegekasse (1).
Pflegegeld beantragen: Wie geht das?
Nur die pflegebedürftige Person selbst oder eine von ihr bevollmächtigte Person kann einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Dieser Antrag muss bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden, die immer mit Ihrer Krankenkasse verbunden ist.
Um das Geld zu beantragen, reicht ein formloser Antrag aus. Dies kann per Anruf, E-Mail oder Brief erfolgen. Anschließend wird Ihnen Ihre Pflegekasse alle weiteren erforderlichen Unterlagen zukommen lassen.
Wichtige Informationen zur Antragstellung
Im Antrag müssen Sie angeben, ob Sie Geld oder Sachleistungen erhalten möchten. Zudem haben Sie die Option, eine Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Alternativ können Sie Pflegegeld und umgewandelte Sachleistungen kombinieren. Die nachfolgenden Abschnitte erläutern Ihnen diese Möglichkeiten genauer.
Was genau sind Pflege-Sachleistungen?
Sachleistungen sind zweckgebundene Leistungen der Pflegekasse, die professionelle Pflegeleistungen (Grundpflege) und die hauswirtschaftliche Versorgung bei der häuslichen Pflege abdecken. In der Regel handelt es sich dabei um Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes.
Kombinationsleistung: Eine Mischung aus Pflegegeld und Sachleistungen
Normalerweise entscheiden Sie sich entweder für Pflegegeld, das für die Versorgung durch pflegende Angehörige bestimmt ist, oder für Pflege-Sachleistungen, die für professionelle Pflege vorgesehen sind. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Pflegezuschuss und Sachleistungen miteinander zu kombinieren (3).
Die Kombinationsleistung ist besonders sinnvoll, wenn Sie Sachleistungen in Anspruch nehmen, aber damit Ihren Anspruch nicht vollständig ausschöpfen. Nutzen Sie nicht den gesamten Betrag für Sachleistungen, zahlt Ihnen die Pflegekasse den verbleibenden Anteil als Pflegegeld aus.
In diesem Fall erhalten Sie nicht mehr die volle Höhe, sondern nur noch anteiliges Pflegegeld. Dabei gilt folgender Grundsatz: Der Anspruch verringert sich um den Prozentsatz der in Anspruch genommenen Sachleistungen.
Sie können den APL Pflegegeldrechner nutzen, um Ihre individuellen Ansprüche zu überprüfen.
Praktischer Tipp
Lassen Sie sich ein Angebot für eine Kombinationsleistung von einem Pflegedienst Ihrer Wahl mit freien Kapazitäten einholen und bitten Sie um eine genaue Erklärung der prozentualen Verteilung.
Umwandlungsanspruch: Die Kombination von Pflegegeld und zusätzlichen Hilfsleistungen
Möchten Sie Unterstützungsangebote im Alltag nutzen, die nicht über Pflegesachleistungen finanziert werden, greift Ihr Umwandlungsanspruch.
Sie können dazu bis zu 40 Prozent Ihres nicht genutzten Sachleistungsanspruchs umwandeln. Beachten Sie jedoch, dass auch dieses umgewandelte Budget Ihr Pflegegeld reduziert. Denn es zählt zunächst als in Anspruch genommenes Sachleistungsbudget im Rahmen der Kombinationsleistung (4).
Für Ihren Anspruch auf Pflegegeld bedeutet dies zusätzlichen Spielraum bei der Gestaltung: Sie können Pflegegeld mit Sachleistungen kombinieren und dabei bis zu 40 Prozent der Sachleistungen in umgewandelter Form für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsangebote nutzen.
Verständnis der Pflegegeldregelungen für Angehörige
Beim Thema Pflegegeld stellt sich häufig die Frage, wer eigentlich der Empfänger dieser Zahlung ist. Auch wenn Angehörige die Pflege übernehmen, erhält nicht die Pflegeperson das Pflegegeld, sondern die pflegebedürftige Person. Stattdessen geht es an die Person, die pflegebedürftig ist. Der Grund dafür ist, dass das Pflegegeld eine Leistung der Pflegekasse ist, die ausschließlich dem Versicherten zusteht.
Als Pflegebedürftige haben Sie das Recht, frei über die Nutzung Ihres Pflegegeldes zu entscheiden. Sie können das Geld verwenden, um den Aufwand und die Leistungen Ihrer pflegenden Angehörigen oder Freunde für Ihre Pflege und Betreuung zu Hause zu kompensieren. Wenn Sie als Pflegeperson direkt über das Pflegegeld verfügen möchten, benötigen Sie entsprechende Vollmachten oder müssen als gesetzlicher Betreuer ernannt sein.
Pflegeunterstützungsgeld: Direkte finanzielle Hilfe für pflegende Angehörige
Ein besonderer Fall ist das Pflegeunterstützungsgeld. Pflegende Angehörige erhalten diese Leistung direkt als Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung, um entgangenes Arbeitsentgelt während einer kurzfristigen Pflegezeit auszugleichen.
Die Wechselwirkung von Pflegegeld und Rente
Als pflegebedürftige Person hat das Pflegegeld keinen Einfluss auf Ihre Rentenansprüche oder Ihren Rentenbezug. Es wird nicht als Einkommen angesehen und hat daher keine Auswirkungen auf Ihren Rentenstatus. Gleiches gilt, wenn Sie als pflegender Angehöriger von der pflegebedürftigen Person einen monatlichen Betrag bis zur Höhe des Pflegegeldes als Anerkennung erhalten.
Diese Zahlung wird nicht als Einkommen gewertet und ist daher nicht steuerpflichtig. Sie erhöht auch nicht Ihre Rentenansprüche oder wird als zusätzliches Einkommen zur Rente gezählt (5).
Personen, die keine persönliche Bindung zum Pflegebedürftigen haben und Pflegegeld erhalten, sind von dieser Regelung ausgenommen. In Ihrem Fall wertet die Pflegekasse das Geld als Einkommen, da hier keine „sittliche Pflicht“ erfüllt, sondern aus finanziellen Motiven Einkommen erzielt wird (6).
Wie Sie Ihre Rente durch Pflegeleistungen erhöhen können
Selbst wenn das Pflegegeld Ihre Rentenansprüche nicht erhöht, können Sie als pflegender Angehöriger dennoch von der Pflege profitieren. Denn unter bestimmten Bedingungen übernimmt die Pflegekasse Ihre Rentenbeiträge für die Pflege von Angehörigen (5).
Steuerliche Aspekte des Pflegegeldes
Sowohl das Pflegegeld von gesetzlichen als auch von privaten Pflegekassen ist nicht steuerpflichtig. Dies gilt allgemein nicht nur für das Geld, sondern für alle Sozialleistungen, die aus einer Pflegeversicherung, Krankenversicherung oder Unfallversicherung stammen (5).
Wenn Sie als pflegebedürftige Person die Pflegehilfe ganz oder teilweise an pflegende Angehörige weitergeben, ist auch diese Zahlung nicht steuerpflichtig. Voraussetzung dafür ist, dass die Angehörigen die Pflegetätigkeiten selbst ausführen. Die Zahlung ist jedoch nur bis zur Höhe des Pflegegelds steuerfrei (6).
Für Personen, die keine persönliche Bindung zum Pflegebedürftigen haben und die Pflegeunterstützung als Zahlung erhalten, gelten andere Regeln. Da sie keine „sittliche Pflicht“ erfüllen, sondern aus finanziellen Motiven handeln, müssen sie das Geld als Einkommen versteuern (6).
Abzugsfähige Pflegekosten und ihre steuerlichen Vorteile
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie zusätzliche Pflegekosten steuerlich geltend machen können. Sowohl pflegebedürftige Personen als auch pflegende Angehörige können Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen. Pflegende Angehörige können alternativ den Pflegepauschbetrag nutzen, um einen Festbetrag ohne Nachweise steuerlich geltend zu machen.
Pflegegeld in Ausnahmesituationen
Grundsätzlich wird das Pflegegeld für die häusliche Pflege gezahlt. Wenn jedoch die häusliche Pflege eingestellt wird, weil die pflegebedürftige Person beispielsweise in ein Pflegeheim umzieht, endet auch der Anspruch auf die finanzielle Unterstützung.
Aber was passiert mit dem Pflegezuschuss, wenn aufgrund besonderer Umstände wie vorübergehenden Krankenhausaufenthalten oder Urlauben keine Pflege zu Hause stattfindet? In solchen Fällen gelten besondere Regeln. Dies betrifft folgende Situationen:
- Aufenthalt im Ausland
- Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik
- Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege
Pflegegeldanspruch bei Behinderung
Pflegeempfänger in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen haben Anspruch auf ungekürzten Pflegezuschuss anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
Pflegegeld während Krankenhausaufenthalt, Rehabilitationsmaßnahmen oder häuslicher Krankenpflege
Bei einem Krankenhausaufenthalt oder der Teilnahme an einer Rehabilitationseinrichtung, wird das Pflegegeld für die ersten 28 aufeinanderfolgenden Tage fortgesetzt. Ab dem 29. Tag wird es gestoppt, bis die Pflege wieder in der vertrauten häuslichen Umgebung stattfindet.
Auch während einer Phase der häuslichen Krankenpflege, also wenn ein ambulanter Pflegedienst aufgrund eines ärztlichen Auftrags die Pflege und die Haushaltsführung temporär übernimmt, gilt dieselbe Regelung (7).
Wann tritt eine Wiederherstellung des Anspruchs ein?
Der Anspruch auf die Weiterzahlung für bis zu 28 Tage wird erneuert, sobald die Pflege erneut zu Hause durch Familienmitglieder erfolgt. Wenn keine solche Unterbrechung auftritt, wird der Anspruch auch dann nicht erneuert, wenn zwischenzeitlich das Krankenhaus gewechselt wird.
Pflegegeld während Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege
Während der Verhinderungspflege oder einer Kurzzeitpflege können Sie für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr die Hälfte des Geldes beanspruchen (1).
In beiden Fällen wird das Pflegegeld am ersten und letzten Tag der jeweiligen Periode nicht gekürzt. Dies gilt auch, wenn Sie die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in mehreren Zeiträumen während des Jahres nutzen.
Pflegegeld während eines Aufenthalts im Ausland
Die Anspruchsbedingungen können je nachdem variieren, in welchem Land Sie sich befinden. Entweder kann es unbegrenzt bezogen werden oder nur für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Für Urlaubsreisen ist dieser Zeitraum in der Regel ausreichend.
Ein unbegrenzter Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn Sie sich in einem Land der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums EWR oder der Schweiz aufhalten. Zu den EWR-Ländern zählen neben den EU-Mitgliedsstaaten auch Island, Liechtenstein und Norwegen. Das Vereinigte Königreich gehört jedoch nicht dazu.
In allen anderen Ländern wird für Aufenthalte von insgesamt höchstens sechs Wochen pro Kalenderjahr weiter gezahlt. Danach erlischt der Anspruch für das laufende Jahr, bis der Aufenthaltsort wieder in Deutschland oder einem der oben genannten Länder liegt (7).
Pflegegeld: Auszahlungsmodalitäten
Die gesetzlichen Pflegekassen überweisen üblicherweise am ersten Werktag des Monats im Voraus. Die erste Auszahlung erfolgt frühestens im Monat nach der Beantragung. Private Pflege-Pflichtversicherungen (PPV) hingegen überweisen das Pflegegeld zu Beginn des Folgemonats.
Im Falle eines Erstantrags besteht der Anspruch für den ersten Monat oft nur teilweise, da der Antrag nicht am ersten Tag des Monats gestellt wurde. In diesem Fall wird es anteilig ausgezahlt. Hierbei wird jeder Kalendermonat pauschal mit 30 Tagen gerechnet (1).
Eine rückwirkende Beantragung von Pflegegeld ist nicht möglich. Das bedeutet, dass der Anspruch stets ab dem Tag der Antragstellung besteht. Daher ist es ratsam, den Antrag so früh wie möglich zu stellen.
Pflegegeld rückwirkend zur Antragstellung erhalten
Viele Versicherte stellen den Erstantrag gleichzeitig mit dem Erstantrag auf einen Pflegegrad. Erst nach der Begutachtung und dem Pflegegrad-Bescheid wird festgestellt, ob ein Anspruch auf Pflegegeld besteht. In diesem Fall wird das Geld rückwirkend ab dem Tag des Antrags ausgezahlt.
Pflegegeld bei Bezug von Bürgergeld
Empfänger von Bürgergeld (früher Hartz IV) haben, wie alle anderen Pflegeversicherten auch, Anspruch auf Pflegegeld, vorausgesetzt sie erfüllen die gesetzlichen Anforderungen. Denn Bürgergeldempfänger sind gesetzlich pflegeversichert.
Ansprüche ohne Pflegeversicherung
Nicht pflegeversicherte Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegegeld ihres Sozialhilfeträgers (Sozialamt der Stadt oder des Landkreises) in gleicher Höhe wie der Pflegezuschuss der Pflegeversicherung.
Die beanspruchten Leistungen sind allerdings nachrangig gegenüber vergleichbaren Leistungen anderer Sozialleistungsträger. Mit anderen Worten: Nicht pflegeversicherte Pflegebedürftige erhalten kein oder nur anteiliges Pflegegeld, wenn sie über andere Einkommensquellen oder Vermögen verfügen.
Sowohl ihr Einkommen als auch das ihrer Ehe- oder Lebenspartner/innen darf die jeweils gültige Einkommensgrenze (nach § 85 SGB XII) nicht überschreiten. Zusätzlich dürfen sie kein eigenes Vermögen (nach § 90 SGB XII) besitzen.
Pflegegeld: Rückforderung nach dem Tod?
Im Falle des Todes eines Pflegebedürftigen, der Anspruch auf Pflegegeld hatte, wird die Leistung bis zum Ende des Kalendermonats fortgesetzt. Die Pflegekasse darf das Pflegegeld vom Sterbetag bis zum Monatsende also nicht zurückfordern (1).
Landespflegegeld in Bayern
Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 und Hauptwohnsitz in Bayern haben Anspruch auf das bayerische Landespflegegeld in Höhe von jährlich 1.000 Euro. Das Landespflegegeld können Sie unabhängig von Bezügen der Pflegekasse beanspruchen.
Ab 2026 beträgt das bayerische Landespflegegeld jedoch nur noch 500 Euro jährlich.
Haben Sie einen anerkannten Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 und werden zu Hause gepflegt, erhalten Sie Pflegegeld von der Pflegeversicherung. Sie haben auch die Möglichkeit, sowohl Sachleistungen als auch anteiligen Pflegezuschuss zu erhalten, wenn Sie die sogenannte Kombinationsleistung in Anspruch nehmen.
Die Höhe des Geldes hängt von Ihrem Pflegegrad ab. Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld monatlich 347 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 599 Euro, bei Pflegegrad 4 800 Euro und bei Pflegegrad 5 erhalten Sie 990 Euro. Bei Pflegegrad 1 besteht allerdings kein Anspruch.
Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld aus, um Ihre häusliche Pflege sicherzustellen. Wie Sie das Geld konkret einsetzen, obliegt Ihnen. Es ist keine Nachweispflicht erforderlich.
Es wird von Ihrer privaten oder gesetzlichen Pflegekasse ausgezahlt. Voraussetzung hierfür ist ein anerkannter Pflegegrad 2 oder höher und eine gesicherte häusliche Pflege durch Verwandte, Freunde oder ehrenamtliche Helfer. Wenn Sie nicht pflegeversichert sind, haben Sie die Möglichkeit, das Pflegegeld beim Sozialamt zu beantragen
Der Anspruch endet, wenn Sie die Bedingungen dafür nicht mehr erfüllen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie in ein Pflegeheim umziehen. Im Todesfall endet der Anspruch am Ende des Monats, in dem die anspruchsberechtigte Person stirbt (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).
Die gesetzlichen Pflegekassen überweisen in der Regel am ersten Werktag des Monats. Bei einem Erstantrag ist das der erste Monat nach der Bewilligung des Antrags. Aber keine Sorge: Das Pflegegeld wird dann rückwirkend bis zum Tag des Antrags ausgezahlt. Private Pflege-Pflichtversicherungen (PPV) überweisen meist zu Beginn des Folgemonats.
Nein, Pflegegeld und Rente sind zwei unabhängige Posten. Der Bezug wirkt sich nicht auf Ihre zukünftigen Rentenansprüche aus. Beziehen Sie bereits Rente oder Hinterbliebenenrente, bleibt das Pflegegeld anrechnungsfrei.
Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung der Pflegeversicherung und wird nicht als Einkommen des Versicherten betrachtet. Ebenso rechnet die Pflegekasse das Geld nicht auf das Einkommen pflegender Angehöriger an, wenn sie es als finanzielle Anerkennung in maximaler Höhe erhalten.
In der Regel müssen Sie das Pflegegeld nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. Dies ist der Tatsache zu verdanken, dass die Leistungen der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen laut Einkommenssteuergesetz (vgl. EStG, § 3 Nr. 1a) nicht steuerpflichtig sind.
Wenn Sie es an nahestehende pflegende Personen weitergeben, müssen auch diese den Betrag meist nicht versteuern. Leiten Sie es jedoch an Personen ohne persönlichen Bezug weiter, müssen diese es als Einkommen angeben und versteuern.
Das Pflegegeld wird in der Regel nicht als anrechenbares Einkommen betrachtet und hat daher keinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld von Bürgergeld-Empfängern.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: wenn die pflegebedürftige Person ein Pflegekind ist. In diesem speziellen Fall spricht man von einem „Erziehungshonorar“, und die Pflegekasse rechnet das Pflegegeld auf das Arbeitslosengeld an.
Ja, Ihr Anspruch kann um 50 Prozent gekürzt werden, wenn die pflegebedürftige Person vorübergehend Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt oder die vorgeschriebenen Beratungstermine nicht wahrgenommen werden. Sollten Sie auch nach Warnung keinen dieser vorgeschriebenen Beratungstermine wahrnehmen, kann Ihr Pflegezuschuss sogar vollständig eingestellt werden.
Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld ab dem Tag der Antragstellung, jedoch nicht rückwirkend für Zeiträume davor. Beachten Sie jedoch, dass Sie nicht für einen bereits vergangenen Zeitraum beantragen können.
In der Regel erhalten Sie das Pflegegeld im Voraus am ersten Werktag des Monats für den laufenden Monat. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn Sie Kombinationsleistungen beanspruchen, muss die Pflegekasse erst die genauen Kosten für Sachleistungen ermitteln und überweist dann im Nachhinein.
Das Pflegegeld wird grundsätzlich am ersten Werktag des Monats für den laufenden Monat ausgezahlt. Bei einem Erstantrag oder einer Höherstufung erfolgt die Nachzahlung für den Zeitraum seit der Antragstellung zusammen mit der ersten Zahlung.
Ja, das Pflegegeld wird normalerweise am ersten Werktag des Monats für den laufenden Monat im Voraus ausgezahlt. Aber diese Regel gilt nicht, wenn Sie gleichzeitig auch Sachleistungen in Anspruch nehmen (Kombinationsleistung). In diesem Fall erhalten Sie das Geld im Nachhinein.
In sehr seltenen Fällen kann es vorkommen, dass Sie das Pflegegeld zurückzahlen müssen. Dies ist meist dann der Fall, wenn festgestellt wird, dass für einen bestimmten Zeitraum kein Anspruch bestand.
Ein Beispiel: Verstirbt eine pflegebedürftige Person zum Monatsende und das Pflegegeld für den nächsten Monat wird schon ausgezahlt, weil die Pflegekasse noch nicht vom Tod erfahren hat. In solch einem Fall müssten Sie es für den letzten Monat zurückzahlen, denn dieser Pflegezuschuss wird nur bis zum Ende des letzten Lebensmonats bezahlt
Halten Sie sich in einer stationären Rehabilitationsklinik oder im Krankenhaus auf, zahlt die Pflegekasse das Geld in den ersten 28 Tagen weiterhin aus. Ab dem 29. Tag stoppt die Auszahlung, wenn der Aufenthalt länger andauert. Dabei ist es unerheblich, ob Sie in einer einzigen Einrichtung oder in verschiedenen Kliniken während dieser 28 Tage untergebracht sind.
Setzen Sie die häusliche Pflege nach der Entlassung fort, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld ab diesem Tag erneut aus.
Hat Ihnen die Pflegeversicherung Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 bescheinigt und erfolgt die häusliche Pflege durch einen Angehörigen, können Sie Pflegegeld direkt bei der Pflegeversicherung beantragen. In der Regel wird das Pflegegeld innerhalb von etwa 2 bis 3 Wochen ausgezahlt.
Für den Erhalt des Pflegegeldes ist die Gewährleistung der häuslichen Pflege Voraussetzung. Ohne eine Pflegeperson ist dies in der Regel schwierig zu realisieren. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, eine bestimmte Pflegeperson zu benennen.
Leider nein. Versicherte ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld von der Pflegeversicherung.
Versicherte, die länger als sechs Wochen aufgrund derselben Krankheit krankgeschrieben sind, erhalten Krankengeld. Die Krankenkasse zahlt diese Leistung für maximal 72 Wochen.
Pflegegeld erhalten hingegen Personen mit Pflegegrad 2 oder höher, wenn Verwandte oder Freunde sie in häuslicher Pflege betreuen. Die Pflegekasse zahlt es für die gesamte Dauer der häuslichen Pflege durch Angehörige aus.
Auch im Falle einer Behinderung richtet sich die Höhe des Pflegegeldes ausschließlich nach dem festgestellten Pflegegrad. Dieser Pflegegrad muss im Rahmen einer Begutachtung bestimmt und von der Pflegekasse anerkannt werden, bevor ein Anspruch auf Pflegegeld besteht.
Privatversicherte haben dieselben Rechte auf Pflegegeld wie gesetzlich Versicherte. Mit Pflegegrad 2 erhalten sie monatlich 347 Euro, mit Pflegegrad 3 monatlich 599 Euro, mit Pflegegrad 4 monatlich 800 Euro und mit Pflegegrad 5 monatlich 990 Euro. Bei Pflegegrad 1 besteht leider kein Anspruch auf Pflegegeld.
Nein, Pflegegeld zählt wie Erziehungsgeld oder Kindergeld zu den zweckgebundenen Sozialleistungen und darf grundsätzlich nicht gepfändet werden. Pfändbar sind jedoch Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Altersrente oder Unterhaltsgeld.
Dies gilt auch, wenn Sie das Pflegegeld als pflegender Angehöriger von der pflegebedürftigen Person erhalten. Pflegegeld gilt nicht als Arbeitseinkommen, sondern als materielle Anerkennung. Dies wurde in einem BGH-Urteil vom 16.01.2023 bestätigt
Quellen
(1) Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html (letzter Abruf am 07.03.2025)
(2) openJur (2022): LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2022 – L 2 SO 1906/18
https://openjur.de/u/2454193.html (letzter Abruf am 07.03.2025)
(3) Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
rel=“noopener“>https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__38.html (letzter Abruf am 07.03.2025)
(4) Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45a.html (letzter Abruf am 07.03.2025)
(5) Bundesministerium der Justiz (o. J.): Einkommensteuergesetz (EstG) – § 3 Abs. 1a
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html (letzter Abruf am 07.03.2025)
(6) Bundesministerium der Justiz (o. J.): Einkommensteuergesetz (EstG) – § 3 Abs. 36
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html (letzter Abruf am 07.03.2025)
(7) Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 34 Ruhen der Leistungsansprüche
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__34.html</a> (letzter Abruf am 07.03.2025)