Der Pflegegrad 1 kennzeichnet eine „leichte Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ und repräsentiert den niedrigsten von insgesamt fünf Pflegegraden. Du fragst dich, wie man diesen erreicht und welche Rechte du mit diesem Pflegegrad hast? In diesem Beitrag erläutern wir die Anforderungen und informieren darüber, welche Unterstützungen und Leistungen du mit Pflegegrad 1 in Anspruch nehmen kannst.
Pflegegrad 1: Was bedeutet das?
Dieser Grad bezeichnet eine „leichte Beeinträchtigung der Selbständigkeit“. Du erhältst ihn, wenn bei deiner Pflegebegutachtung 12,5 bis weniger als 27 Punkte für die Einschränkung deiner Selbstständigkeit festgestellt werden. Mit diesem Pflegegrad hast du Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung (1).
Im Mittelpunkt der Pflegebegutachtung steht das Maß deiner Selbständigkeit. Früher war der notwendige Pflegeaufwand relevant, heute spielt er jedoch keine entscheidende Rolle mehr. Das Gutachten ist in der Regel der ausschlaggebende Faktor für die Entscheidung der Pflegekasse hinsichtlich des zugeordneten Pflegegrades.
Anforderungen für Pflegegrad 1
Um einen Pflegegrad zu erhalten, musst du bei deiner Pflegeversicherung einen Antrag auf Pflegegrad stellen. Im Anschluss erstellt ein Experte ein Pflegegutachten basierend auf dem „Neuen Begutachtungsassessment (NBA)“ (2).
Während der Pflegebegutachtung können bis zu 100 Punkte für eingeschränkte Selbständigkeit vergeben werden. Die Gesamtpunktzahl setzt sich aus sechs verschiedenen, unterschiedlich gewichteten Themenbereichen zusammen. Es gibt Ausnahmen bei der Pflege von Kindern sowie bei einer speziellen Bedarfssituation (1).
Kriterien für die Pflegebegutachtung
- Mobilität: Wie unabhängig kann sich die begutachtete Person bewegen? Wie gut kann sie sich halten, aufrecht sitzen und Treppen steigen?
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann die Person, die den Antrag stellt, sich im Alltag räumlich und zeitlich orientieren? Kann sie selbst Entscheidungen treffen, Risiken erkennen, Gespräche führen und ihre Bedürfnisse mitteilen?
- Verhaltensweisen und psychische Probleme: Wie oft benötigt die betroffene Person Hilfe aufgrund psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichem Verhalten? Leidet sie unter Wahnvorstellungen oder zerstört sie Gegenstände?
- Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich die begutachtete Person täglich selbst waschen, pflegen und ernähren?
- Bewältigung und eigenständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Welche Hilfen benötigt die Person, die den Antrag stellt, im Umgang mit Krankheit, Therapien und Behandlungen wie zum Beispiel bei Dialyse oder Verbandswechsel?
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig kann die begutachtete Person ihren Tagesablauf planen, sich selbst beschäftigen oder Kontakte pflegen?
Jedes der sechs Module enthält bis zu 16 feste Kriterien, die im Gutachten einzeln bewertet werden. Daraus ergibt sich für jedes Modul eine Punktzahl. Die Punktzahlen der Module werden addiert und gewichtet, um die Gesamtpunktzahl zu ermitteln (2).
TIPP
Ein ausgefülltes Pflegetagebuch ist eine wertvolle Vorbereitung auf den Termin zur Pflegebegutachtung. Es dient unter anderem als Gedächtnisstütze für die Frage, welche Tätigkeiten selbständig oder nur mit Hilfestellung möglich sind. So trägst du zu einem fairen Gutachten bei.
Pflegeleistungen im Detail: Was bedeutet Pflegegrad 1?
Wenn du oder jemand, den du liebst, den Pflegegrad 1 zugewiesen bekommen hat, steht ihr wahrscheinlich noch recht gut auf eigenen Beinen. Ihr könnt euch größtenteils selbst versorgen und euren Alltag in vielen Bereichen ohne fremde Unterstützung meistern. Daher sind die Unterstützungsleistungen hier insgesamt beschränkt. Dennoch gibt es einige Leistungen, bei denen es nicht darauf ankommt, ob du Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 5 hast: Die Ansprüche sind durchweg gleich. Das betrifft unter anderem den Entlastungsbetrag, die Pflegehilfsmittel und den Zuschuss zur Anpassung des Wohnraums (3).
Ein Überblick über Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1
Um dich optimal zu informieren, haben wir eine Übersicht aller Pflegeleistungen erstellt, die in Anspruch genommen werden können:
Pflegeleistung | Anspruch mit Pflegegrad 1 |
---|---|
Pflegegeld | kein Anspruch |
Pflegesachleistungen | kein Anspruch |
Verhinderungspflege | kein Anspruch |
Kurzzeitpflege | kein Anspruch |
Entlastungsbetrag | 131 Euro monatlich |
Tages- oder Nachtpflege | kein Anspruch |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis zu 42 Euro monatlich |
Technische Pflegehilfsmittel | Ja |
Hausnotruf | bis zu 25,50 Euro monatlich |
Wohnraumanpassung | bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme |
Pflegeberatung und Beratungseinsatz | Ja |
Pflegekurse für Angehörige | Ja |
Pflegeunterstützungsgeld | Ja |
Wohngruppenzuschuss | 224 Euro monatlich |
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) | bis zu 53 Euro monatlich |
Vollstationäre Pflege im Heim | 131 Euro monatlich |
Kein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1
Leider besteht für Personen in diesem Stadium kein Anspruch auf Pflegegeld, wenn die Pflege durch Angehörige erfolgt, oder auf Pflegesachleistungen, wenn ein professioneller ambulanter Pflegedienst eingebunden wird. Erst ab Pflegegrad 2 besteht hier ein Anspruch.
Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
Glücklicherweise steht Pflegebedürftigen mit dem anerkannten Grad 1 ein Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro zu. Dieser kann für Dienstleistungen genutzt werden, die die Pflegenden entlasten oder die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen unterstützen und fördern.
Unterstützung im Haushalt bei Pflegegrad 1
Viele Menschen mit dieser Einstufung benötigen vor allem Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben im Haushalt. Eine Haushaltshilfe kann oft die geeignete Lösung sein, anstatt eine Pflegekraft einzusetzen. Eine Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1 kann in der Regel mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden.
Kein Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1
Leider besteht mit Pflegegrad 1 kein Anspruch auf Verhinderungspflege, um bei Krankheit, Urlaub oder wichtigen Terminen eine Vertretung der Pflegeperson zu finanzieren. Auch ein Anspruch auf Kurzzeitpflege für eine vorübergehend stationäre Pflege besteht nicht. Beide Leistungen können erst ab Pflegegrad 2 beansprucht werden.
Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1
Jeder mit Krankenversicherung hat Anspruch auf Hilfsmittel, unabhängig vom Pflegegrad. Voraussetzung ist in erster Linie ein ärztliches Rezept. Bei Pflegehilfsmitteln ist es jedoch anders: Hier wird ein Pflegegrad vorausgesetzt. Ob das 1 oder 5 ist, spielt dabei keine Rolle. Dazu zählen technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett, Pflegerollstuhl oder Waschwagen sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Desinfektionsmittel oder Einweghandschuhe.
Notrufsystem für Zuhause bei Pflegegrad 1
Technische Pflegehilfsmittel, wie beispielsweise ein Hausnotruf, sind wichtige Begleiter im Alltag von Pflegebedürftigen. Im Gegensatz zu anderen Pflegehilfsmitteln ist der Zuschuss für ein solches Notrufsystem jedoch auf einen festen Betrag begrenzt und an bestimmte Bedingungen gekoppelt.
Wenn du alleine lebst, einen Pflegegrad besitzt und in einer Notfallsituation möglicherweise nicht selbstständig telefonisch Hilfe holen kannst, steht dir vermutlich ein Zuschuss für ein zugelassenes Notrufsystem in Höhe von bis zu 25,50 Euro pro Monat zu.
Unterstützung für Wohnraumanpassungen bei Pflegegrad 1
Es kann passieren, dass alltägliche Dinge wie Treppen, rutschige Badewannen oder Toiletten ohne Haltegriffe plötzlich zu Hindernissen werden, wenn bestimmte Bewegungen immer schwieriger oder sogar unmöglich werden. Diese Situationen können eine Gefahr für die Sicherheit und Unabhängigkeit darstellen.
Häufig wird in solchen Fällen ein Treppenlift zur Überwindung von Treppen eingesetzt. Aber auch das Badezimmer kann oft eine große Gefahrenquelle sein. Hier können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden, um das Bad umzubauen: Manchmal sind es größere Umbauten, manchmal kleinere Verbesserungen.
Diese wohnumfeldverbessernden Maßnahmen werden von der Pflegeversicherung mit bis zu 4.180 Euro pro Umbauprojekt unterstützt. Das heißt, du kannst für verschiedene Maßnahmen jeweils den vollen Fördersumme erhalten. Dies solltest du jedoch immer im Voraus abklären.
Stationäre Pflege bei Pflegegrad 1
Es besteht kein Anspruch auf stationäre Pflege. In der Regel ist ein Umzug in ein Pflegeheim bei diesem Pflegegrad auch nicht erforderlich. Solltest du dich dennoch dafür entscheiden, kannst du dafür lediglich 131 Euro monatlich von der Pflegekasse erhalten. Die restlichen Kosten musst du selbst tragen.(4)
Weitere Leistungen bei Pflegegrad 1
Jede Pflegesituation ist einzigartig und erfordert eine individuell zugeschnittene Pflege und Betreuung. Um dies zu gewährleisten, gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Pflegeleistungen, die unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung stehen.
Weitere Pflegeleistungen umfassen:
- Tagespflege & Nachtpflege: Bei dieser Form der teilstationären Pflege verbringt die pflegebedürftige Person nur den Tag oder die Nacht in der Einrichtung und wird ansonsten zu Hause versorgt. Es besteht jedoch leider kein Anspruch auf diese Leistungen.
- Pflegeberatung und Beratungseinsatz: Wenn du Pflegegrad 1 hast, kannst du auf Wunsch eine kostenlose Pflegeberatung (7a) in Anspruch nehmen und bei Bedarf auch bis zu einmal jährlich einen Beratungseinsatz (37.3).
- Pflegekurse für Angehörige: In diesen Kursen lernen Angehörige praktische Pflegetätigkeiten vom Anziehen über den Transfer bis hin zur Körperpflege. Alle, die gerne pflegen möchten oder sich dafür interessieren, können kostenlos teilnehmen.
- Pflegeunterstützungsgeld: Diese Leistung ist für pflegende Personen gedacht. In akuten Pflegesituationen übernimmt sie die Fortzahlung des Lohns oder Gehalts, um finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden.
- Wohngruppenzuschuss: Mit einem monatlichen Zuschlag von 224 Euro möchte die Pflegeversicherung Menschen unterstützen, die in Wohngruppen leben. Der Zuschlag beträgt immer 224 Euro pro Monat, unabhängig vom Pflegegrad.
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Digitale Dienste, die Pflegebedürftige und Pflegende in ihrer Situation unterstützen, können als DiPA zugelassen werden. Die Pflegeversicherung stellt dafür bis zu 53 Euro monatlich bereit.
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung für pflegende Personen Sozialversicherungsbeiträge. Hierbei gelten unterschiedliche Bedingungen für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Mehr dazu kannst du im Ratgeber für pflegende Angehörige nachlesen.
Unzufrieden mit Pflegegrad 1? So legst du Widerspruch ein
Wenn du kürzlich Pflegegrad 1 erhalten hast und feststellst, dass die zur Verfügung stehenden Leistungen deiner Situation nicht gerecht werden, solltest du Widerspruch gegen den Pflegegrad einlegen. Bei Hinweisen auf eine wesentliche Fehleinschätzung wird das Gutachten wiederholt.
Verstehen Sie den Pflegegrad 1 durch das Fallbeispiel
Der erste Pflegegrad kennzeichnet eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Doch was verbirgt sich hinter dieser Definition? Anhand einer fiktiven Person, Frau Meyer, wollen wir Ihnen verdeutlichen, welche Kriterien für den Pflegegrad 1 erfüllt sein müssen.
Die Lebenssituation von Frau Meyer
Frau Meyer wohnt mit ihrem Ehemann zusammen. Seit circa zwei Jahren hat sie mit Arthrose, dem sogenannten Gelenkverschleiß, zu kämpfen. Ihre Kniegelenke sind besonders davon betroffen. Dies führt dazu, dass Frau Meyer beim Treppensteigen Unsicherheit verspürt und auf die Unterstützung ihres Mannes angewiesen ist. Gemäß des Moduls „Mobilität“ im Begutachtungsinstrument (1) erhält sie 2 Punkte, was einem gewichteten Punktwert von 2,5 Punkten entspricht. Weitere Informationen zur Punktevergabe finden Sie im Abschnitt „Kriterien für die Pflegegradbegutachtung“.
Frau Meyers Alltag mit Arthrose
Nach dem Schlaf erlebt Frau Meyer oft eine Gelenksteifheit und hat Schwierigkeiten beim Aufstehen aus dem Bett. Auch beim Waschen und Anziehen bemerkt sie erste Einschränkungen: Sie kann sich nur noch schwer bücken, wodurch sie ihre Füße kaum erreicht. Zusätzlich erschwert die fortschreitende Arthrose in ihren Schultern das Heben der Arme. Das Waschen und Kämmen ihrer Haare sowie das An- und Ausziehen ihrer Oberbekleidung werden zur Herausforderung und erfordern häufig Hilfe.
In der Kategorie „Selbstversorgung“ bewertet der Gutachter Frau Meyer mit 7 Punkten, was einem gewichteten Punktwert von 10 Punkten entspricht (2).
Die psychischen Auswirkungen von Arthrose
Die zunehmenden körperlichen Einschränkungen durch ihre Arthrose führen bei Frau Meyer zu Unsicherheit und Ängsten. Sie geht nur noch ungern allein nach draußen und ist deshalb auch hier auf Hilfe angewiesen.
Im Modul „Verhaltensweisen“ und „psychische Problemlagen“ erhält sie aufgrund ihrer wiederkehrenden Ängste vom Gutachter 3 Punkte. Dies resultiert in einer gewichteten Punktzahl von 7,5 Punkten.
Zusammenfassung der Begutachtung
Insgesamt bestätigt der Gutachter Frau Meyer im Rahmen der Pflegebegutachtung 20 gewichtete Punkte. Damit liegt sie sicher zwischen 12,5 und 27 Punkten und hat daher Anspruch auf den ersten der fünf Pflegegrade (3,4).
Antworten auf häufige Fragen
Die Klassifizierung in Pflegegrad 1 wird Personen zugesprochen, die eine anerkannte „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ aufweisen. Dies entspricht einem Ergebnis von 12,5 bis unter 27 Punkten im Rahmen des Pflegegutachtens (1, 2).
Falls du in deinem Pflegegutachten einen Wert zwischen 12,5 und knapp unter 27 Punkten erreichst, wirst du in Pflegegrad 1 eingestuft. Hierbei ist entscheidend, wie selbstständig du bist, nicht wie viel Pflegeaufwand du benötigst. Pflegegrad 1 bestätigt eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.
Wenn du pflegeversichert bist und im Alltag Unterstützung benötigst, hast du die Möglichkeit, einen Pflegegrad zu beantragen. Nach deinem Antrag wird ein Pflegegutachten erstellt, das die Grundlage für die Entscheidung deiner Pflegeversicherung bildet, welchen Pflegegrad du erhältst
Zwischen Pflegegrad und Grad der Behinderung besteht kein direkter Zusammenhang. Beide Klassifizierungen musst du separat beantragen und die Ergebnisse können sehr unterschiedlich ausfallen.
Als Person mit Pflegegrad 1 hast du keinen Anspruch auf direktes Pflegegeld. Du kannst jedoch verschiedene Leistungen nutzen, die als Kostenerstattung dienen. Dazu zählen ein monatlicher Entlastungsbetrag von 131 Euro, Pflegehilfsmittel sowie Zuschüsse für den Hausnotruf, die Anpassung des Wohnraums und die Förderung von Wohngruppen (3, 4).
Das hängt von der jeweiligen Leistung ab, die du in Anspruch nehmen möchtest. Im Allgemeinen kannst du deine Ansprüche an Dienstleister übertragen, die dann direkt mit deiner Pflegeversicherung abrechnen. Alternativ kannst du die Kosten vorstrecken und dir im Nachhinein von deiner Pflegeversicherung erstatten lassen.
Die wesentlichen Leistungen bei Pflegegrad 1 umfassen den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro, den Zuschuss zum Hausnotruf, den Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel und verbrauchbare Pflegehilfsmittel sowie den Zuschuss zur Anpassung des Wohnraums.
Als Person mit Pflegegrad 1 hast du keinen Anspruch auf Pflegegeld. Hierfür benötigst du mindestens Pflegegrad 2.
Der Entlastungsbetrag dient ausschließlich der Kostenerstattung für anerkannte und tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen. Mit Pflegegrad 1 kannst du diesen Betrag für Tages- oder Nachtpflege, ambulante Pflege, Kurzzeitpflege und „Unterstützungsangebote im Alltag“ nutzen.
Die Grundpflege (Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung, Ausscheidung) kann von Laien übernommen werden. Deine Pflegeversicherung bietet hierfür kostenlose Pflegekurse an. Die meisten anderen Pflegetätigkeiten sollten von professionellen Pflegekräften ausgeführt werden, was bei Pflegegrad 1 in der Regel noch nicht notwendig sein sollte.
Der Pflegeaufwand bei Pflegegrad 1 ist noch eher gering. Eine genaue Stundenanzahl lässt sich nicht festlegen, da seit 2017 der Zeitaufwand nicht mehr das entscheidende Kriterium für einen Pflegegrad ist.
Quellen
(1)
Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html (letzter Abruf am 26.02.2025)
(2)
Medizinischer Dienst Bund (o. J.): Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
https://md-bund.de/themen/pflegebeduerftigkeit-und-pflegebegutachtung/das-begutachtungsinstrument.html (letzter Abruf am 26.02.2025)
(3)
Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 28a Leistungen bei Pflegegrad 1
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__28a.html (letzter Abruf am 26.02.2025)
(4)
Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 43 Inhalt der Leistung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__43.html (letzter Abruf am 26.02.2025)