Die Pflegeversicherung bietet ein breites Spektrum an Leistungen, um auf die speziellen Bedürfnisse und Pflegesituationen verschiedener Menschen mit Pflegebedarf eingehen zu können. Im Folgenden erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die Pflegeleistungen, ihre Höhe und Ihre Anspruchsmöglichkeiten.
Was sind Pflegeleistungen?
Pflegeleistungen sind Dienstleistungen der Pflegeversicherung, die darauf abzielen, eine adäquate Pflege und Betreuung von Menschen mit Pflegebedarf zu gewährleisten (1). Abhängig von den spezifischen Anforderungen und der Organisation der Pflege stehen verschiedene Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen zur Verfügung. Diese Leistungen werden als Versicherungsleistungen von der jeweiligen gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung finanziert. In Deutschland ist die Pflegeversicherung eine Pflichtversicherung.
Menschen, die nicht pflegeversichert sind oder deren Pflegeversicherungsleistungen nicht ausreichen, können unter Umständen Sozialhilfe in Form von „Hilfe zur Pflege“ beantragen, um die benötigten Pflegeleistungen zu erhalten.
Pflegeleistungen bei Aufenthalt im Ausland
Es gibt Einschränkungen, wenn Sie sich dauerhaft nicht in Deutschland aufhalten und im Ausland Pflege benötigen. Innerhalb der EU haben Sie noch Anspruch auf einige Pflegeleistungen, außerhalb der EU jedoch nicht. Informieren Sie sich rechtzeitig über Pflegeversicherungen in Ihrem neuen Heimatland.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegeleistungen
Die Grundvoraussetzungen für Ihren Anspruch auf Pflegeleistungen sind:
- Sie sind gesetzlich oder privat pflegeversichert,
- Sie sind bei Ihrer Pflegeversicherung leistungsberechtigt,
- und Sie haben einen anerkannten Pflegegrad.
In Deutschland sind nahezu alle Menschen pflegeversichert, da die Pflegeversicherung zu den Pflichtversicherungen gehört.
Sie sind bei der gesetzlichen Pflegeversicherung leistungsberechtigt, wenn Sie in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang Beiträge eingezahlt haben oder familienversichert waren (2). Bei privaten Pflegeversicherungen können andere Konditionen gelten.
Ein Pflegegrad besagt, dass die Versicherung Ihre Pflegebedürftigkeit anerkennt. Wenn Sie noch keinen Pflegegrad haben und Pflegeleistungen beantragen, initiiert Ihre zuständige Pflegekasse eine Pflegebegutachtung und teilt Ihnen daraufhin einen Pflegegrad von 1 bis 5 zu oder lehnt Ihren Antrag ab.
Wie kann man Pflegeleistungen beantragen?
Wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie zunächst bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegrad stellen. Bei gesetzlich Versicherten ist die Pflegekasse an die Krankenkasse angegliedert. Privatversicherte haben ihre Pflege-Pflichtversicherung (PPV) selbst ausgewählt.
Nach der Antragstellung beauftragt Ihre Pflegeversicherung ein Pflegegutachten, um Ihren Anspruch zu prüfen und einen Pflegegrad festzustellen. Wird ein Pflegegrad festgestellt, haben Sie Anspruch auf Leistungen rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung.
Übersicht über Pflegeleistungen
Alle Versicherten mit einem Pflegegrad haben Ansprüche auf Leistungen ihrer Pflegekassen. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die seit dem 01.01.2025 geltenden Leistungen nach Pflegegrad (PG) (3):
Leistungen | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld (monatlich) | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
Pflegesachleistungen (monatlich) | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
Entlastungsbetrag (monatlich) | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) | bis zu 42 € | bis zu 42 € | bis zu 42 € | bis zu 42 € | bis zu 42 € |
Hausnotruf (monatlich) | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € |
Verhinderungspflege (jährlich) | – | 1.685 € | 1.685 € | 1.685 € | 1.685 € |
Kurzzeitpflege (jährlich) | – | 1.854 € | 1.854 € | 1.854 € | 1.854 € |
Tages- und Nachtpflege (monatlich) | – | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
Anpassung am Wohnraum (je Maßnahme) | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € |
DiPA (monatlich) | 53 € | 53 € | 53 € | 53 € | 53 € |
Wohngruppenzuschuss (monatlich) | 224 € | 224 € | 224 € | 224 € | 224 € |
Vollstationäre Pflege (monatlich) | – | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
Weitere Pflegeleistungen:
Zusätzlich zu den oben genannten Leistungen bieten Pflegekassen auch folgende Leistungen an:
- Technische Pflegehilfsmittel
- Beratung und Weiterbildung
- Pflegeunterstützungsgeld
- Sozialversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige
- Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung
Weitere Informationen zu allen Pflegeleistungen finden Sie im weiteren Verlauf dieses Artikels.
Unterstützungsmöglichkeiten für Pflegebedürftige
Es gibt eine Vielzahl von Finanzierungsmodellen, die Pflegebedürftigen zur Verfügung stehen, um eine optimale Pflege sicherzustellen. Ab dem Pflegegrad 2 bieten die Pflegekassen zum Beispiel ein monatliches Pflegegeld für die selbstständig organisierte Pflege durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer an. Diese finanzielle Hilfe steht zur freien Verfügung, vorausgesetzt, die Pflege oder Betreuung ist adäquat.
Unterstützung durch Sachleistungen für ambulante Pflege
Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 können auch Sachleistungen nutzen, wenn ein ambulanter Pflegedienst sie zu Hause versorgt. Diese sind zweckgebunden und die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegekasse. Bei Privatversicherten läuft dies ein wenig anders. Hier erfolgt die Abrechnung mit der privaten Pflegepflichtversicherung in Form von Geldleistungen.
Kombinationsleistungen: Eine Mischung aus Pflegegeld und Sachleistungen
Mittels Kombinationsleistungen ist es möglich, nicht in Anspruch genommene Pflegesachleistungen anteilig als Pflegegeld zu erhalten. Familienmitglieder können die Pflege flexibel durch einen ambulanten Pflegedienst ergänzen. Nutzen Sie zum Beispiel in einem Monat nur 80 Prozent Ihrer Pflegesachleistungen, zahlt die Pflegekasse Ihnen zusätzlich 20 Prozent Ihres Pflegegelds aus.
Entlastungsbetrag für weitere Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Ungeachtet des Pflegegrads steht allen Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zu. Dieser kann beispielsweise für die Kosten einer Haushaltshilfe oder Nachbarschaftshilfe genutzt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag anzusparen und rückwirkend zu nutzen. Falls benötigt, können bis zu 40 Prozent nicht genutzte Pflegesachleistungen in einen zusätzlichen Entlastungsbetrag umgewandelt werden.
Pflegehilfsmittel als Unterstützung im Alltag
Pflegehilfsmittel dienen dazu, die Pflege zu erleichtern, eine eigenständigere Lebensführung zu ermöglichen, bei der Körperpflege zu helfen oder Beschwerden zu lindern. Sie werden in „Technische Pflegehilfsmittel“ und „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“ unterteilt. Technische Pflegehilfsmittel sind beispielsweise Pflegebetten, Umsetzhilfen oder Notrufsysteme. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch umfassen unter anderem Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen, Mundschutz und FFP2-Masken. Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf diese Produkte im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat.
Verhinderungspflege: Finanzielle Unterstützung bei Ausfall der Pflegeperson
Die Verhinderungspflege stellt eine Leistung zur Finanzierung von Ersatzpflege dar, falls die häusliche Pflegeperson vorübergehend ausfällt, z.B. aufgrund von Krankheit, Urlaub oder einer notwendigen Auszeit. Ab dem Pflegegrad 2 können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege diese Leistung für bis zu sechs Wochen und einem Gesamtbetrag von 1.612 Euro beanspruchen.
Kurzzeitpflege als temporäre stationäre Pflege
Falls die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder aufgrund von Krankheit, bietet die Kurzzeitpflege eine Lösung. Diese Leistung können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 für bis zu acht Wochen und einem Höchstbetrag von 1.612 Euro in Anspruch nehmen.
Tages- und Nachtpflege als Ergänzung zur häuslichen Pflege
Die Pflege erfolgt hauptsächlich zu Hause, während regelmäßige Aufenthalte in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) zusätzliche Unterstützung bieten. Bei der Tagespflege verbringt die pflegebedürftige Person einen halben oder ganzen Tag in der Einrichtung, während sie bei der Nachtpflege dort übernachtet.
Verbesserung des Wohnumfelds für mehr Barrierefreiheit
Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, wie beispielsweise den Umbau von Badezimmern oder den Einbau eines Treppenlifts, leistet die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme.
Digitale Anwendungen für Gesundheit und Pflege
Für zugelassene Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) steht Ihnen ein monatliches Budget von 53 Euro zur Verfügung. Leider läuft die Zulassung von DiPA sehr langsam. Anders ist das bei den digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA).
Eine Wegweiser in Sachen Pflege: Beratung und Schulung
Es ist keine Seltenheit, dass Menschen, die Pflege benötigen, in ihrem eigenen Zuhause betreut werden. In den meisten Fällen sind es Laien, die diese verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen. Damit die Qualität der Pflege zuhause sichergestellt ist, bieten Pflegekassen eine Vielzahl von kostenfreien Beratungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten an:
- Pflegeberatung: Jeder, der einen anerkannten Pflegegrad hat, hat das Recht auf eine grundlegende Pflegeberatung. Diese hilft beispielsweise dabei, die geeignete Pflegeform zu finden. Ihre Pflegekasse ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen einen kompetenten Pflegeberater oder eine geeignete Anlaufstelle wie einen Pflegestützpunkt zu nennen.
- Pflegekurse und Schulungen: Die praktischen Herausforderungen der Pflege werden in diesen Kursen thematisiert. Diese Schulungen sind für alle zugänglich und kostenlos, die bereits unentgeltlich eine Pflegeperson betreuen oder grundsätzlich an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessiert sind.
- Beratungseinsätze: Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten, müssen regelmäßig an Beratungseinsätzen teilnehmen. Diese dienen nicht nur der Beratung, sondern sollen auch sicherstellen, dass die Qualität der häuslichen Pflege den Anforderungen entspricht.
Unterstützung in Ausnahmesituationen: Das Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für all diejenigen, die während einer akuten Pflegesituation unentgeltlich pflegen. Dieser Betrag kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zehn Tage pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Für Ihre Zukunft: Soziale Absicherung von Pflegepersonen
Pflegepersonen, die eine nahestehende Person zuhause pflegen, müssen oftmals ihre berufliche Tätigkeit reduzieren. Damit sich das nicht zu stark auf die Altersrente auswirkt, zahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Bedingungen Beiträge zur Rentenversicherung der Pflegeperson.
Des Weiteren sind ab Pflegegrad 2 alle registrierten Pflegepersonen, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, über die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person unfallversichert (4).
Autonomie trotz Pflegebedürftigkeit: Das Persönliche Budget
Exklusiv Menschen mit Behinderungen steht das persönliche Budget als spezielle Leistungsform zur Verfügung. Die Leistungen, die bislang in Anspruch genommen wurden, werden direkt an die Person ausgezahlt, die dann selbständig für ihre Versorgung sorgt.
Gemeinschaftlich Wohnen und Pflegen: Pflegeleistungen für Senioren-WGs
Wird eine pflegebedürftige Person in einer ambulant betreuten Wohngruppe, wie beispielsweise einer Senioren-WG versorgt, zahlt die Pflegekasse einmalig 2.613 Euro für bis zu vier Bewohner als Einrichtungszuschuss. Die Maximalförderung pro WG beträgt dabei 10.452 Euro.
Außerdem können bis zu vier Bewohner monatlich pro Person 224 Euro Wohngruppenzuschuss für die Anstellung einer gemeinsamen Organisationskraft beantragen.
Vollumfängliche Versorgung: Leistungen für die stationäre Pflege
Wenn Pflegebedürftige in einem Pflegeheim versorgt werden, bietet die Pflegekasse abhängig vom Pflegegrad unterschiedlich hohe Leistungen zur Deckung der Pflegeheimkosten an. Den verbleibenden Eigenanteil fördert die Pflegekasse mit einem Prozentsatz, der mit der Dauer des Aufenthalts steigt.
Wichtig zu wissen ist, dass die Pflegekasse bei der stationären Pflege grundsätzlich nur für die Pflegekosten aufkommt. Kosten für Verpflegung, Unterkunft sowie Investitionskosten müssen selbst getragen werden.
Darüber hinaus können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 in vollstationären Einrichtungen unter bestimmten Bedingungen weitere Leistungen der Eingliederungshilfe sowie zur Betreuung und Aktivierung in Anspruch nehmen (5).
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1 (2025)
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben eingeschränkte Ansprüche auf Pflegeleistungen, da sie noch keine erheblichen Einschränkungen in ihrer Selbstständigkeit haben. Dennoch stehen ihnen einige finanzielle Unterstützungen und Sachleistungen zur Verfügung, um ihre Lebensqualität zu verbessern und den Alltag zu erleichtern.
Pflegeleistung | Anspruch | Zusätzliche Hinweise |
---|---|---|
Entlastungsbetrag | 131 € monatlich | Für Betreuungs- und Entlastungsleistungen |
Technische Pflegehilfsmittel | Zuschuss bis zu 25,50 € monatlich | Für z. B. Hausnotruf, Betriebskosten werden übernommen |
Installation Hausnotruf | Einmalig 10,49 € | Zuschuss zur Ersteinrichtung des Hausnotrufs |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Bis zu 42 € monatlich | Einmalhandschuhe, Desinfektion etc. |
Zuschuss zur Wohnraumanpassung | Bis zu 4.180 € je Maßnahme | Anpassung des Wohnraums für Barrierefreiheit |
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) | Bis zu 53 € monatlich | Zuschuss für anerkannte Pflege-Apps |
Pflegeberatung & Beratungseinsatz | Ja | Pflegekurse und Beratung für Angehörige |
Pflegeunterstützungsgeld | Ja | Lohnersatzleistung für berufstätige Angehörige |
Soziale Sicherung für Pflegepersonen | Ja | Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für pflegende Angehörige |
Wohngruppenzuschuss | 224 € monatlich | Für ambulant betreute Wohngruppen mit mindestens 3 Pflegebedürftigen |
Anschubfinanzierung für Wohngruppen | Bis zu 2.613 € einmalig | Zuschuss zur Gründung neuer Pflege-WGs |
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2 (2025)
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben bereits einen anerkannten Pflegebedarf und können verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Dazu gehören Pflegegeld, Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst und zusätzliche finanzielle Zuschüsse für die häusliche Pflege und Betreuung.
Pflegeleistung | Anspruch | Zusätzliche Hinweise |
---|---|---|
Pflegegeld | 347 € monatlich | Bei häuslicher Pflege ohne ambulanten Pflegedienst |
Pflegesachleistungen | 796 € monatlich | Für Pflege durch einen professionellen Pflegedienst |
Kombinationsleistung | Ja | Anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinierbar |
Entlastungsbetrag | 131 € monatlich | Für Betreuungs- und Entlastungsleistungen |
Technische Pflegehilfsmittel | Zuschuss bis zu 25,50 € monatlich | Für z. B. Hausnotruf, Betriebskosten werden übernommen |
Installation Hausnotruf | Einmalig 10,49 € | Zuschuss zur Ersteinrichtung des Hausnotrufs |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Bis zu 42 € monatlich | Einmalhandschuhe, Desinfektion etc. |
Verhinderungspflege | 1.685 € jährlich | Plus max. 806 € des ungenutzten Budgets der Kurzzeitpflege |
Kurzzeitpflege | 1.854 € jährlich | Plus das ungenutzte Budget der Verhinderungspflege |
Tages- und Nachtpflege | 721 € monatlich | Zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen verfügbar |
Zuschuss zur Wohnraumanpassung | Bis zu 4.180 € je Maßnahme | Anpassung des Wohnraums für Barrierefreiheit |
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) | Bis zu 53 € monatlich | Zuschuss für anerkannte Pflege-Apps |
Pflegeberatung & Beratungseinsatz | Ja | Pflegekurse und Beratung für Angehörige |
Pflegeunterstützungsgeld | Ja | Lohnersatzleistung für berufstätige Angehörige |
Soziale Sicherung für Pflegepersonen | Ja | Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für pflegende Angehörige |
Wohngruppenzuschuss | 224 € monatlich | Für ambulant betreute Wohngruppen mit mindestens 3 Pflegebedürftigen |
Anschubfinanzierung für Wohngruppen | Bis zu 2.613 € einmalig | Zuschuss zur Gründung neuer Pflege-WGs |
Vollstationäre Pflege im Pflegeheim | 805 € monatlich | Leistungsbetrag der Pflegekasse |
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3 (2025)
Mit Pflegegrad 3 steigt der Unterstützungsbedarf für Pflegebedürftige deutlich an. Die Pflegeversicherung stellt umfangreichere finanzielle Mittel für häusliche und stationäre Pflege bereit, darunter höhere Pflegesachleistungen und Zuschüsse für Wohnraumanpassungen.
Pflegeleistung | Anspruch | Zusätzliche Hinweise |
---|---|---|
Pflegegeld | 599 € monatlich | Bei häuslicher Pflege ohne ambulanten Pflegedienst |
Pflegesachleistungen | 1.497 € monatlich | Für Pflege durch einen professionellen Pflegedienst |
Kombinationsleistung | Ja | Anteilig kombinierbar (Pflegegeld und Pflegesachleistungen) |
Entlastungsbetrag | 131 € monatlich | Für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen |
Technische Pflegehilfsmittel | Zuschuss bis zu 25,50 € monatlich | Für z. B. Hausnotruf (Betriebskosten) |
Installation Hausnotruf | Einmalig 10,49 € | Zuschuss zur Ersteinrichtung des Hausnotrufs |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Bis zu 42 € monatlich | Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel etc. |
Verhinderungspflege | 1.685 € jährlich | Plus maximal 806 € aus dem ungenutzten Budget der Kurzzeitpflege |
Kurzzeitpflege | 1.854 € jährlich | Plus das ungenutzte Budget der Verhinderungspflege |
Tages- und Nachtpflege | 1.357 € monatlich | Zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen verfügbar |
Zuschuss zur Wohnraumanpassung | Bis zu 4.180 € je Maßnahme | Für barrierefreie Anpassungen im Wohnraum |
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) | Bis zu 53 € monatlich | Zuschuss für anerkannte Pflege-Apps |
Pflegeberatung & Beratungseinsatz | Ja | Pflegekurse und Beratung für Angehörige |
Pflegeunterstützungsgeld | Ja | Lohnersatzleistung für berufstätige Angehörige |
Soziale Sicherung für Pflegepersonen | Ja | Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für pflegende Angehörige |
Wohngruppenzuschuss | 224 € monatlich | Für ambulant betreute Wohngruppen mit mindestens 3 Pflegebedürftigen |
Anschubfinanzierung für Wohngruppen | Bis zu 2.613 € einmalig | Zuschuss zur Gründung neuer Pflege-WGs |
Vollstationäre Pflege im Pflegeheim | 1.319 € monatlich | Leistungsbetrag der Pflegekasse |
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4 (2025)
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 benötigen intensive Unterstützung. Die Pflegeversicherung bietet eine Vielzahl an Leistungen, um die Pflege zu Hause oder in einer Einrichtung sicherzustellen. Dazu gehören hohe Pflegesachleistungen, Pflegegeld und zusätzliche Zuschüsse für Entlastungsangebote.
Pflegeleistung | Anspruch | Zusätzliche Hinweise |
---|---|---|
Pflegegeld | 800 € monatlich | Bei häuslicher Pflege ohne ambulanten Pflegedienst |
Pflegesachleistungen | 1.859 € monatlich | Für Pflege durch einen professionellen Pflegedienst |
Kombinationsleistung | Ja | Pflegegeld und Pflegesachleistungen anteilig kombinierbar |
Entlastungsbetrag | 131 € monatlich | Für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen |
Technische Pflegehilfsmittel | Zuschuss bis zu 25,50 € monatlich | Für z. B. Hausnotruf (Betriebskosten) |
Installation Hausnotruf | Einmalig 10,49 € | Zuschuss zur Ersteinrichtung des Hausnotrufs |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Bis zu 42 € monatlich | Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel etc. |
Verhinderungspflege | 1.685 € jährlich | Plus maximal 806 € aus dem ungenutzten Budget der Kurzzeitpflege |
Kurzzeitpflege | 1.854 € jährlich | Plus das ungenutzte Budget der Verhinderungspflege |
Tages- und Nachtpflege | 1.685 € monatlich | Zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen verfügbar |
Zuschuss zur Wohnraumanpassung | Bis zu 4.180 € je Maßnahme | Für barrierefreie Anpassungen im Wohnraum |
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) | Bis zu 53 € monatlich | Zuschuss für anerkannte Pflege-Apps |
Pflegeberatung & Beratungseinsatz | Ja | Pflegekurse und Beratung für Angehörige |
Pflegeunterstützungsgeld | Ja | Lohnersatzleistung für berufstätige Angehörige |
Soziale Sicherung für Pflegepersonen | Ja | Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für pflegende Angehörige |
Wohngruppenzuschuss | 224 € monatlich | Für ambulant betreute Wohngruppen mit mindestens 3 Pflegebedürftigen |
Anschubfinanzierung für Wohngruppen | Bis zu 2.613 € einmalig | Zuschuss zur Gründung neuer Pflege-WGs |
Vollstationäre Pflege im Pflegeheim | 1.855 € monatlich | Leistungsbetrag der Pflegekasse |
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5 (2025)
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 haben den höchsten Unterstützungsbedarf. Ihnen stehen die höchsten Leistungen der Pflegeversicherung zu, einschließlich maximaler Pflegesachleistungen, Pflegegeld und vollstationärer Pflegefinanzierung.
Pflegeleistung | Anspruch | Zusätzliche Hinweise |
---|---|---|
Pflegegeld | 990 € monatlich | Bei häuslicher Pflege ohne ambulanten Pflegedienst |
Pflegesachleistungen | 2.299 € monatlich | Für Pflege durch einen professionellen Pflegedienst |
Kombinationsleistung | Ja | Pflegegeld und Pflegesachleistungen anteilig kombinierbar |
Entlastungsbetrag | 131 € monatlich | Für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen |
Technische Pflegehilfsmittel | Zuschuss bis zu 25,50 € monatlich | Für z. B. Hausnotruf (Betriebskosten) |
Installation Hausnotruf | Einmalig 10,49 € | Zuschuss zur Ersteinrichtung des Hausnotrufs |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Bis zu 42 € monatlich | Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel etc. |
Verhinderungspflege | 1.685 € jährlich | Plus maximal 806 € aus dem ungenutzten Budget der Kurzzeitpflege |
Kurzzeitpflege | 1.854 € jährlich | Plus das ungenutzte Budget der Verhinderungspflege |
Tages- und Nachtpflege | 2.085 € monatlich | Zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen verfügbar |
Zuschuss zur Wohnraumanpassung | Bis zu 4.180 € je Maßnahme | Für barrierefreie Anpassungen im Wohnraum |
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) | Bis zu 53 € monatlich | Zuschuss für anerkannte Pflege-Apps |
Pflegeberatung & Beratungseinsatz | Ja | Pflegekurse und Beratung für Angehörige |
Pflegeunterstützungsgeld | Ja | Lohnersatzleistung für berufstätige Angehörige |
Soziale Sicherung für Pflegepersonen | Ja | Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für pflegende Angehörige |
Wohngruppenzuschuss | 224 € monatlich | Für ambulant betreute Wohngruppen mit mindestens 3 Pflegebedürftigen |
Anschubfinanzierung für Wohngruppen | Bis zu 2.613 € einmalig | Zuschuss zur Gründung neuer Pflege-WGs |
Vollstationäre Pflege im Pflegeheim | 2.096 € monatlich | Leistungsbetrag der Pflegekasse |
Pflegedienstleistungen ohne Pflegegrad
Pflegedienstleistungen im klassischen Sinne sind Angebote der Pflegeversicherung und sind somit stets an einen Pflegegrad gebunden. Allerdings können unter bestimmten Voraussetzungen für eine begrenzte Dauer Leistungen erlangt werden, die den Pflegedienstleistungen ähneln, jedoch von der Krankenkasse bereitgestellt werden (7). Hierfür ist allerdings eine spezifische Verordnung erforderlich.
Diese kann Ihnen von Ihrem behandelnden Arzt ausgestellt werden, sofern Sie aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes oder einer ernsthaften Krankheit temporär pflegerische Unterstützung benötigen.
Mögliche Leistungen der Krankenkasse in Bezug auf Pflege:
- Häusliche Krankenpflege, Behandlungspflege & Übergangspflege
- Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad
- Haushaltshilfe
Ein nützlicher Hinweis
Ihr Ansprechpartner in solchen Fällen sind Ihre behandelnden Ärzte und Ihre Krankenkasse. Denn die Pflegekasse kommt erst ins Spiel, wenn eine Pflegebedürftigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate andauert und Sie in Folge dessen einen Pflegegrad erhalten können. In allen anderen Fällen ist es ratsam, sich an Ihre Krankenkasse und nicht an Ihre Pflegeversicherung zu wenden.
Pflegedienstleistungen in Kombination mit Beihilfe
Beihilfeberechtigte Personen sind in der Regel Beamte, Richter und ihre Angehörigen. Ihre Dienstherren zahlen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sondern beteiligen sich direkt an den anfallenden Kosten. Im Falle von Pflegebedürftigkeit müssen beihilfeberechtigte Personen sowohl Leistungen bei ihrer Pflegeversicherung als auch bei der Beihilfestelle beantragen.
Pflegedienstleistungen für beihilfeberechtigte Personen und deren Angehörige richten sich nicht ausschließlich nach dem Sozialgesetzbuch, sondern auch nach der jeweils geltenden Beihilfeverordnung. Diese Verordnungen und folglich auch die Leistungskataloge bei der Beihilfe variieren je nach Bundesland des Dienstherrn.
Ein wertvoller Tipp
Bei Unklarheiten bezüglich des jeweiligen Beihilferechts oder wenn in Ihrem Fall Ansprüche gegenüber mehreren Dienstherren bestehen, kann sich eine professionelle Beihilfeberatung als sehr hilfreich erweisen. Die Experten können Sie beraten und bürokratische Angelegenheiten für Sie übernehmen.
Pflegedienstleistungen ohne Pflegegrad
Pflegedienstleistungen im klassischen Sinne sind Angebote der Pflegeversicherung und sind somit stets an einen Pflegegrad gebunden. Allerdings können unter bestimmten Voraussetzungen für eine begrenzte Dauer Leistungen erlangt werden, die den Pflegedienstleistungen ähneln, jedoch von der Krankenkasse bereitgestellt werden (7). Hierfür ist allerdings eine spezifische Verordnung erforderlich.
Diese kann Ihnen von Ihrem behandelnden Arzt ausgestellt werden, sofern Sie aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes oder einer ernsthaften Krankheit temporär pflegerische Unterstützung benötigen.
Mögliche Leistungen der Krankenkasse in Bezug auf Pflege:
- Häusliche Krankenpflege, Behandlungspflege & Übergangspflege
- Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad
- Haushaltshilfe
Ein nützlicher Hinweis
Ihr Ansprechpartner in solchen Fällen sind Ihre behandelnden Ärzte und Ihre Krankenkasse. Denn die Pflegekasse kommt erst ins Spiel, wenn eine Pflegebedürftigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate andauert und Sie in Folge dessen einen Pflegegrad erhalten können. In allen anderen Fällen ist es ratsam, sich an Ihre Krankenkasse und nicht an Ihre Pflegeversicherung zu wenden.
Pflegedienstleistungen in Kombination mit Beihilfe
Beihilfeberechtigte Personen sind in der Regel Beamte, Richter und ihre Angehörigen. Ihre Dienstherren zahlen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sondern beteiligen sich direkt an den anfallenden Kosten. Im Falle von Pflegebedürftigkeit müssen beihilfeberechtigte Personen sowohl Leistungen bei ihrer Pflegeversicherung als auch bei der Beihilfestelle beantragen.
Pflegedienstleistungen für beihilfeberechtigte Personen und deren Angehörige richten sich nicht ausschließlich nach dem Sozialgesetzbuch, sondern auch nach der jeweils geltenden Beihilfeverordnung. Diese Verordnungen und folglich auch die Leistungskataloge bei der Beihilfe variieren je nach Bundesland des Dienstherrn.
Ein wertvoller Tipp
Bei Unklarheiten bezüglich des jeweiligen Beihilferechts oder wenn in Ihrem Fall Ansprüche gegenüber mehreren Dienstherren bestehen, kann sich eine professionelle Beihilfeberatung als sehr hilfreich erweisen. Die Experten können Sie beraten und bürokratische Angelegenheiten für Sie übernehmen.
Pflegeleistungen sind jene Unterstützungsmaßnahmen, auf die Versicherte mit einem offiziell bestätigten Pflegegrad zugreifen können. Diese Leistungen umfassen grundsätzliche Betreuungs- und Pflegedienste, welche von Familienangehörigen, Betreuungspersonal oder Fachkräften im Pflegebereich durchgeführt werden und von der Pflegeversicherung abgedeckt sind.
Pflegeleistung | Beschreibung |
---|---|
Zuschüsse für Wohngemeinschaften | Finanzielle Unterstützung für Pflege-WGs. |
Verhinderungspflege | Ersatzpflege durch eine andere Person, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist. |
Tages- und Nachtpflege | Teilstationäre Betreuung für Pflegebedürftige, die tagsüber oder nachts Unterstützung benötigen. |
Stationäre Pflege | Leistungen für Pflege in einem Heim. |
Startfinanzierung für Wohngruppen | Einmaliger Zuschuss für neue Wohngruppen mit pflegebedürftigen Personen. |
Soziale Absicherung der Pflegepersonen | Renten- und Unfallversicherung für pflegende Angehörige. |
Pflegeunterstützungsgeld | Lohnersatzleistung für Angehörige, die kurzfristig Pflege organisieren müssen. |
Pflegesachleistungen | Übernahme von Kosten für professionelle Pflegedienste. |
Pflegekurse für Angehörige | Schulungen zur besseren Bewältigung der Pflege zu Hause. |
Pflegehilfsmittel | Kostenübernahme für Hilfsmittel wie Bettschutzeinlagen oder Gehhilfen. |
Pflegegeld | Geldleistung für Pflegebedürftige, die von Angehörigen oder anderen Personen gepflegt werden. |
Pflegeberatung | Kostenlose Beratung für Pflegebedürftige und Angehörige. |
Kurzzeitpflege | Vorübergehende stationäre Pflege für bis zu 8 Wochen pro Jahr. |
Kombinierte Leistungen | Mischung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. |
Entlastungsbetrag | 125 € monatlich zur Entlastung pflegender Angehöriger, z. B. für Haushaltshilfen oder Betreuungsangebote. |
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) | Apps zur Unterstützung von Pflegebedürftigen und Angehörigen. |
Beratungseinsätze | Pflichtberatungen für Pflegegeldempfänger durch professionelle Pflegeberater. |
Bauliche Maßnahmen für Barrierefreiheit | Zuschüsse für Umbauten, z. B. barrierefreie Bäder oder Treppenlifte. |
Personen, die eine Pflegeversicherung abgeschlossen haben und über einen anerkannten Pflegegrad verfügen, haben Anspruch auf Pflegeleistungen. Dieser Pflegegrad wird durch eine Pflegebegutachtung festgelegt, sobald die versicherte Person einen Antrag darauf gestellt hat. Die Bescheinigung des Pflegegrades bestätigt, dass die betreffende Person voraussichtlich für mehr als sechs Monate Pflege benötigt.
Die Beihilfe orientiert sich grundsätzlich an den Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung. Je nach Beihilfeermessungssatz teilen sich die Beihilfe und die ergänzende private Pflegeversicherung die Pflegekosten. Dabei kann dieser Satz in den verschiedenen Bundesländern variieren und liegt in der Regel zwischen 50 und 80 Prozent. Zu den entsprechenden Leistungen aufgrund des anerkannten Pflegegrades gehören: (8)
Pflegegeld; Pflegesachleistungen; Verhinderungspflege; Kurzzeitpflege; Leistungen für die teilstationäre Pflege, falls diese nicht mehr im häuslichen Umfeld gewährleistet werden kann; Leistungen für die vollstationäre Pflege, sofern diese nicht mehr im häuslichen Umfeld oder in der teilstationären Pflege gewährleistet werden kann; Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Empfänger von Beihilfeleistungen müssen im Falle eines Pflegebedarfs die benötigten Pflegeleistungen sowohl bei ihrer Pflegeversicherung als auch bei der zuständigen Beihilfestelle beantragen.
Grundsätzlich ist es nicht möglich, sich Pflegesachleistungen auszahlen zu lassen. Diese sind spezifisch für die Kosten bestimmter Dienste oder Artikel vorgesehen, die zur Pflege benötigt werden.
Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung, die Pflegebedürftigen zur Verfügung gestellt wird, um selbst gewählte Pflegeleistungen abzudecken. Pflegeleistungen hingegen bezeichnen spezifische Dienste und Hilfsmittel, die der Unterstützung und Verbesserung der Pflegesituation dienen.
Einen Anspruch auf Pflegeleistungen hat man, wenn man über einen offiziell anerkannten Pflegegrad verfügt und versichert ist. Der Pflegegrad wird mittels einer Pflegebegutachtung festgestellt, nachdem ein Antrag darauf gestellt wurde.
Quellen
(1) Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 4 Art und Umfang der Leistungen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__4.html (letzter Abruf am 06.03.2025)
(2) Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 33 Leistungsvoraussetzungen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__33.html (letzter Abruf am 06.03.2025)
(3) Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 28 Leistungsarten, Grundsätze
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__28.html (letzter Abruf am 06.03.2025)
(4) Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44.html (letzter Abruf am 06.03.2025)
(5) Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 43 ff. Inhalt der Leistung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__43.html (letzter Abruf am 06.03.2025)
(6) Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 28a Leistungen bei Pflegegrad 1
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__28a.html (letzter Abruf am 06.03.2025)
(7) Bundesministerium der Gesundheit (o. J.): Pflegeleistungen der Krankenkassen
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/pflegeleistungen-der-krankenkassen.html (letzter Abruf am 06.03.2025)
(8) Bundesverwaltungsamt (2016): Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Rechtsgrundlagen/bbhv_7aev.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (letzter Abruf am 06.03.2025)